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   BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R   

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https://dejure.org/2002,2517
BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R (https://dejure.org/2002,2517)
BSG, Entscheidung vom 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R (https://dejure.org/2002,2517)
BSG, Entscheidung vom 24. September 2002 - B 3 P 15/01 R (https://dejure.org/2002,2517)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Bezifferung des Klageantrags - Pflegehilfsmittel - feuchtes Toilettenpapier und feuchtes Toilettenpapier allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Feuchtes Toilettenpapier und feuchter Einmalwaschlappen keine Pflegehilfsmittel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung für selbst beschaffte feuchte Einmalwaschlappen und feuchtes Toilettenpapier - Medizinische Notwendigkeit von Pflegehilfsmitteln - Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs - Pflegekassen - Rehabilitationsträger

  • Judicialis

    SGB XI § 40 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachgerechter Klageantrag, feuchtes Toilettenpapier und feuchtes Toilettenpapier kein Pflegehilfsmittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Toilettenpapier wird nicht von der Pflegeversicherung gezahlt!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 13/00 R

    Pflegeversicherung - Pflegehilfsmittel - elektrisch verstellbarer Sessel -

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R
    Feuchte Einmalwaschlappen und feuchtes Toilettenpapier sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens; eine - vorrangige - Pflicht der Krankenkasse auf Kostenerstattung oder Sachleistung scheidet daher aus und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, weshalb eine Beiladung der Krankenkasse der Klägerin unterbleiben durfte (vgl BSGE 66, 144, 145 ff = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7).

    Hingegen ist ein Gegenstand, mag er auch Kranken und/oder Behinderten wie der Klägerin in hohem Maße helfen, nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung zu gewähren, wenn er bereits von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für kranke und/oder Behinderte gedacht ist (stRspr, BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7 - Fernsehsessel; BSGE 84, 266, 268 f = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33 - Luftreinigungsgerät II).

    Dass die genannten Materialien auch in Apotheken und Drogerien angeboten werden, steht einer Wertung als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht entgegen, weil dort auch alltägliche Körperpflegemittel wie Zahnpasta und Seife als Zusatzsortiment angeboten werden (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7 zu Fernsehsesseln, die in ähnlicher Form auch von Reha-Herstellern gefertigt und als "medizinische Hilfsmittel" in Sanitätshäusern angeboten werden).

    Ein Anspruch bestand zu keinem Zeitpunkt, weil es sich auch aus der Sicht der Pflegeversicherung um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt und ein entsprechender Ausschluss auch für die von den Pflegekassen zu gewährenden Pflegehilfsmittel besteht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. August 2001 entschieden hat (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7 - Fernsehsessel).

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R
    Zum einen ist ein - wie hier hinsichtlich der Vergangenheit - auf Kostenerstattung gerichteter Antrag unzulässig, wenn er nicht beziffert, aber bezifferbar ist; bei einem auf Sachleistung gerichteten Antrag ist dies zwar entbehrlich (st Rspr vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37, 41); es muss aber dafür die Menge und die Häufigkeit der Leistung konkretisiert werden.
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R
    Feuchte Einmalwaschlappen und feuchtes Toilettenpapier sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens; eine - vorrangige - Pflicht der Krankenkasse auf Kostenerstattung oder Sachleistung scheidet daher aus und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, weshalb eine Beiladung der Krankenkasse der Klägerin unterbleiben durfte (vgl BSGE 66, 144, 145 ff = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R

    Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts,

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R
    Hingegen ist ein Gegenstand, mag er auch Kranken und/oder Behinderten wie der Klägerin in hohem Maße helfen, nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung zu gewähren, wenn er bereits von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für kranke und/oder Behinderte gedacht ist (stRspr, BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7 - Fernsehsessel; BSGE 84, 266, 268 f = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33 - Luftreinigungsgerät II).
  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Maßnahmen der Behandlungspflege -

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R
    Der erkennende Senat hat indessen bereits entschieden, dass § 13 Abs. 3 SGB V Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, der auch im Bereich der sozialen Pflegeversicherung anzuwenden ist (Urteil vom 30. Oktober 2001, B 3 KR 27/01 R = BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3).
  • BSG, 18.05.1978 - 3 RK 11/77

    Ersatz der durch die Verwendung glutenfreier Nahrung entstehenden Mehrkosten

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R
    In beiden Bereichen trifft der Ausgangsgedanke zu, dass es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben einer Sozialversicherung gehört, die Besorgung oder Anschaffung von Gegenständen zu finanzieren, die zum allgemeinen Lebensbedarf oder zu den Kosten der normalen Lebenshaltung gehören (vgl BSGE 46, 179, 182 = SozR 2200 § 182 Nr. 32 zum Krankenversicherungsrecht).
  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim -

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 P 15/01 R
    Der erkennende Senat hat indessen bereits entschieden, dass § 13 Abs. 3 SGB V Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, der auch im Bereich der sozialen Pflegeversicherung anzuwenden ist (Urteil vom 30. Oktober 2001, B 3 KR 27/01 R = BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3).
  • BSG, 15.11.2007 - B 3 P 9/06 R

    Schutzservietten als Pflegehilfsmittel

    Jedoch hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass § 13 Abs. 3 SGB V als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch im Bereich der sozialen Pflegeversicherung anzuwenden ist (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3; Urteil vom 24.9.2002 - B 3 P 15/01 R - Die Leistungen Beilage 2004, 298).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 4180/06

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - nicht verschreibungspflichtige Salbe - Vorrang des §

    Der oben bezeichnete - bezifferbare - Kostenerstattungsantrag ist indes nur zulässig, wenn er auch beziffert wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2002 - B 3 P 15/01 R - ; BSGE 94, 205, 207 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7 S. 45 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 4 P 1611/06

    Schutzservietten - Hilfsmittel - allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen

    Der hier entsprechend dem in § 13 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz zu beurteilende Erstattungsanspruch (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 und Urteil vom 24. September 2002 - B 3 P 15/01 R) setzt voraus, dass die Beklagte als Pflegekasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

    Dem erhöhten Bedarf von Behinderten in allen Lebensbereichen wird dadurch Rechnung getragen, dass sie u.a. steuerlich entlastet werden (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7 und Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.).

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